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Schadengutachten
Ihr Boot wurde durch einen Unfall, Sturm oder ein eigenes Versehen beschädigt. Falls der Schaden durch eine dritte Partei verursacht wurde, haben Sie gemäß § 249 BGB das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten für das Gutachten trägt in diesem Fall die Versicherung des Verursachers – für Sie entstehen keine Kosten.
Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, den von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter zu akzeptieren. Sie haben das Recht, einen unabhängigen Experten Ihrer Wahl zu beauftragen.
Ich begutachte den Schaden und ermittle mit Rücksprache der Reparaturwerft die Gesamtkosten zur Beseitigung des Schadens. Zu den Gesamtkosten zählen u.a. die Verbringung zur Wert, Krankosten, Bereitstellungskosten, Wertminderung des Bootes etc.
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